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Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs können als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Erziehungsurlaub können Sie die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie während Ihres Erziehungsurlaubs das steuerlich anerkannte Arbeitszimmer für eine später beabsichtigte Wiederaufnahme der Beschäftigung anführen. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs beruflich, z.B. zu Weiterbildungszwecken, genutzt wurde. Sie können sich dabei auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen berufen (Aktenzeichen: 9 K 505/99).


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