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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Mehrfachbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer

Die Einbeziehung künftiger Bauleistungen in die Grunderwerbsteuer ist keine unzulässige Doppelbesteuerung.

Vor einem Jahr hat der Europäische Gerichtshof vom Niedersächsischen Finanzgericht ein Problem zur Entscheidung vorgelegt bekommen. Es ging um die Frage, ob die Einbeziehung künftiger Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist, weil der Käufer auf die Bauleistungen außerdem auch Umsatzsteuer zahlen muss. Die Grunderwerbsteuer könnte dann nämlich den Charakter einer unzulässigen Sonderumsatzsteuer haben.

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Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof entschieden - allerdings nicht im Sinne der Steuerzahler: Ein Mitgliedsstaat darf beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern einbeziehen und somit einen der Umsatzsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern belasten, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Umso wichtiger ist es damit für Immobilienkäufer, den Bauauftrag für das Gebäude möglichst in Eigenregie an eine Baufirma zu vergeben, die keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks hat, wenn sie die Erfassung des Gesamtpreises (Grundstück + Bauleistung) bei der Grunderwerbsteuer verhindern wollen.

Die Finanzverwaltung hat jedenfalls bereits auf das Urteil reagiert und setzt die Grunderwerbsteuer in Hinsicht auf diese Frage nicht mehr vorläufig fest. Zwar sind derzeit noch zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) mit ähnlichem Sachverhalt anhängig, sodass ein Käufer derzeit noch Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen kann. Allerdings dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Verfahren vom BFH abschlägig beschieden werden, zumal der BFH schon früher keinen Verstoß gegen EU-Recht gesehen hatte und sich jetzt auch auf den Europäischen Gerichtshof berufen kann.


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