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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Streit um Solidaritätszuschlag

In einigen Bundesländern wird bei einem Einspruch wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wieder Verfahrensruhe gewährt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr eine Verfassungsbeschwerde zum Solidaritätszuschlag ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hatte, hat die Finanzverwaltung alle diesbezüglich anhängigen Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Außerdem wurden die Finanzämter angewiesen, dass wegen dieser Frage ein Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens nicht mehr in Betracht kommt. Inzwischen häufen sich jedoch wieder die Einsprüche zu dieser Frage, weil neue Musterklagen bei den Finanzgerichten anhängig sind. Das Bundesfinanzministerium hat daher die Anweisung zurück genommen und überlässt es den einzelnen Bundesländern, über ein mögliches Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens zu entscheiden.

Der Bund der Steuerzahler hat das Ministerium zwar aufgefordert, eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen, weil es nicht sein könne, dass es je nach Region zu einer unterschiedlichen Behandlung der Steuerzahler kommt. Allerdings steht eine solche bundeseinheitliche Regelung bis jetzt noch aus. Nordrhein-Westfahlen beispielsweise will auch weiterhin keine Verfahrensruhe gewähren. Dagegen ist es in Bayern, Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg und Hessen jetzt wieder möglich, Einspruch einzulegen und ein Ruhenlassen des Verfahrens zu beantragen.


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