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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Toupet ist für einen Mann keine außergewöhnliche Belastung

Männer mit Glatzen sind nicht so außergewöhnlich, dass ein Toupet wegen einer krankheitsbedingten Haarlosigkeit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wäre.

Ob der Kläger an einen Richter mit Glatze geraten ist, ist unbekannt. Jedenfalls aber meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass die Anschaffung eines Toupets bei einem Mann auch dann in der Regel keine außergewöhnliche Belastung ist, wenn der Haarausfall nicht erblich bedingt ist, sondern durch eine Krankheit verursacht wurde. Allenfalls mit einem amts- oder vertrauensärztlichen Attest, dass der Erwerb eines Haarteils zur Heilung oder Linderung der psychischen Belastung durch die Haarlosigkeit notwendig ist, käme eine steuerliche Berücksichtigung möglicherweise in Frage.


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