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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit einem Geschäftsführer sind verschiedene Punkte zu beachten.

Mit Geschäftsführern wird gerne ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Für dessen Dauer ist an den ausgeschiedenen Geschäftsführer ein Karenzentschädigung zu zahlen. Ein Konkurrenzverbot darf nicht zu weit gefasst sein, es ist auf zwei Jahre zu beschränken. Maßstab sind die schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft, das Wettbewerbsverbot darf den früheren Geschäftsführer in seinem Fortkommen nicht unbillig behindern. Es ist daher auf die Branche zu beschränken, in der die Gesellschaft tätig ist. Ein zu weit gehendes Wettbewerbsverbot ist nichtig.

Der frühere Geschäftsführer hat Anspruch auf 50 % seiner zuletzt bezogenen Leistungen (Gehalt + Tantieme). Ein anderweitiger Verdienst wird auf die Karenzentschädigung angerechnet. Der Arbeitgeber kann 1 Jahr vor der Beendigung des Anstellungsvertrages erklären, dass er auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichtet. Es ist zulässig, die Geltung eines Wettbewerbsverbots von aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen abhängig zu machen, die an objektive Umstände anknüpfen, um das Risiko der Zahlung einer Karenzentschädigung zu vermindern.


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