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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld

Die Sozialgerichte sehen es als legitim an, vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse zu wechseln, um ein höheres Elterngeld zu erzielen.

Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um dadurch ein höheres Elterngeld zu beziehen. Wechselt der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen von der Steuerklasse IV oder V in die Steuerklasse III, zahlt zwar der andere Ehegatte deutlich mehr Steuern, doch für den ersten steigt das Nettoeinkommen spürbar. Und das Elterngeld wird anhand dieses Nettoeinkommens berechnet. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sieht darin keinen Rechtsmissbrauch, sondern eine legale steuerliche Gestaltungsmöglichkeit.


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