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Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einspruchsfrist eines vordatierten Steuerbescheids

Die Einspruchsfrist eines Steuerbescheids beginnt grundsätzlich mit der Zustellung, selbst wenn der Steuerbescheid vordatiert ist.

Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. Versäumt der Empfänger aber die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, dass die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids endet, ist dem Empfänger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.


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