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Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Kosten für Arbeitskleidung
Die Reinigung der Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber bezahlen, die Kleidung selbst meist der Arbeitnehmer.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung aufkommen muss, wenn er seinen Mitarbeitern das Tragen einer Arbeitskleidung vorschreibt. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiter die Arbeitskleidung privat angeschafft haben.
Die Kosten für die Arbeitskleidung können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung der Arbeitskleidung so gut wie ausgeschlossen ist. Die Steuergerichte haben z.B. entschieden, dass die schwarze Hose eines Kellners auch privat getragen werden kann. Die Aktentasche eines Betriebsprüfers wird auch privat genutzt. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist hier sehr kleinlich.
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