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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Gewerbesteuer nach einer Betriebsprüfung

Für die Behandlung von erhöhten Gewerbesteuern, die nach einer Betriebsprüfung zu zahlen sind, gelten für die Jahre ab 1999 andere Regelungen.

Kommt es aufgrund einer Betriebsprüfung zu einer Erhöhung der von dem Unternehmen zu zahlenden Gewerbesteuer, so hatte das Unternehmen nach bisherigem Recht ein Wahlrecht, ob die Mehrsteuern in dem Wirtschaftsjahr der Nachforderung oder in dem Wirtschaftsjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, erfasst werden. Sehr häufig setzten die Betriebsprüfer alle von ihnen ermittelten Mehrsteuern in dem letzten geprüften Wirtschaftsjahr an, um sich eine Folge von Bilanzänderungen zu ersparen.

Das erwähnte Wahlrecht war letztmals im Wirtschaftsjahr 1998 anzuwenden. Ab 1999 werden die Mehrsteuern zwingend in dem Wirtschaftsjahr passiviert, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Für die Jahre bis 1998 kann dieses Ergebnis nur mit einem Antrag erreicht werden, andernfalls werden die Mehrsteuern erst in dem Wirtschaftsjahr erfasst, in welchem mit der Nachforderung gerechnet werden kann. Ob ein solcher Antrag zu stellen ist, hängt davon ab, in welchem Jahr die nicht abzugsfähigen Mehrsteuern erfasst werden.


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