Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Internet und Telekommunikation
Die Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung wird immer öfter genutzt und kann sich in manchen Bundesländern sogar lohnen.
Die bisherigen Papierbescheinigungen beim Antrag auf Sozialleistungen sollen ab 2010 schrittweise durch einen Elektronischen Einkommensnachweis (ELENA) ersetzt werden.
Die Abgabe einer Steuererklärung auf Diskette erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben und ist damit unzulässig.
Da nicht abschließend geklärt ist, ob ein Einspruch per E-Mail zulässig ist, sollte der Einspruch weiter per Brief oder Fax eingelegt werden.
Das jetzt vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2008 enthält viele heftig umstrittene Änderungen.
Ein Domain-Name ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut, womit die Aufwendungen für den Erwerb weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind noch abgeschrieben werden können.
Führt die abweichende Besteuerung eines Konkurrenten zu einem objektiven Wettbewerbsnachteil, dann haben Sie darüber einen Auskunftsanspruch.
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Seit dem 1. Januar 2007 müssen Geschäftsbriefe aller Art, also auch Telefaxe und E-Mails, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten.
Unternehmen müssen nicht zum Absender von Werbe-eMails in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.
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