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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erbschaft und Schenkung

Ein Grundstück zählt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es sich im alleinigen Eigentum des Betriebsinhabers befindet.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Erbe den noch nicht verbrauchten Verlustabzug des Erblassers geltend machen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer kann durch die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Gelegenheitsgeschenken und der Kleinbetragsgrenze vermindert werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt.
Neben der Erbeinsetzung haben Sie auch die Möglichkeit, jemanden durch ein Vermächtnis zu bedenken.
Beim Erwerb von Vermögen besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt.
Darlehensvereinbarungen führen dazu, dass Zuwendungen als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, und helfen, das Anfallen von Schenkungsteuer zu vermeiden.
Eine Grundstücksschenkung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes liegt erst dann vor, wenn der Erwerber des Grundstücks die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch verlangen kann.
Die Bewertung von Wohngrundstücken und Renditeobjekten erfolgt im Ertragswertverfahren.
Der Wert von Stammaktien wird aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien abgeleitet und umgekehrt.

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