Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erbschaft und Schenkung

Eine auf eine Höchstzeit zu zahlende Versorgungsleistung führt nicht zu Sonderausgaben.
Eine für Ihren Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft führt zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme.
Der Nachversteuerungstatbestand erfasst auch die Auflösung der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Bei Streitigkeiten über Gründstückswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Bundesfinanzhof Regeln für die Ermittlung des Streitwertes aufgestellt.
Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die die Erbquote übersteigen, können nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden.
Da die Erbschaftsteuer nicht den Sollertrag eines Vermögens besteuert, kann sich ein Steuerzahler auch nicht auf den Halbteilungsgrundsatz berufen.
Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann das Familienwohnheim steuerfrei übertragen werden.
Die Übertragung einer Immobilie von Eltern auf minderjährige Kinder ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist.
Ein testamentarisches Vermächtnis ist unter gewissen Umständen doch als Sonderausgabe abziehbar.
Durch die vorzeitige Auflösung des letzten Bundestages und das anstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es derzeit große Unsicherheiten bei der Unternehmensnachfolge.

tipps-ordner-2col

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von onlineinfodienst.de. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen '
'
tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.