Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen mit eigenem Vermögen im Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Unterhaltsaufwendungen für Kinder ohne Kindergeldanspruch können Sie bis zu einer Höhe von 7.680 Euro pro Kalenderjahr absetzen.
Schließen Sie einen Mietvertrag mit einem Unterhaltsberechtigten ab, kann dieser grundsätzlich steuerlich anerkannt werden und stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.
Das Entlassungsgeld eines wehr- oder zivildienstleistenden Kindes wird den Einkünften und Bezügen des Kindes zugerechnet.
Ein Ehegatte ist verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 bringt neben reduzierten Steuersätzen auch Änderungen, die speziell Ehepaare und Kinder betreffen.
Eltern müssen die Höhe des Kindergeldanspruchs jetzt nur noch in Sonderfällen angeben.
Die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes gehört nicht zu den für die Zahlung von Kindergeld begünstigten Zeiträumen.
Das Kindergeld kann auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.
Eine Geldschenkung mit Zweckbestimmung kann nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder gerechnet werden.
Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren