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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Die Fallbeilregelung beim Jahresgrenzbetrag für die Einkünfte des Kindes ist verfassungsgemäß.
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus.
Für die Anrechnung und Erstattung von Vorauszahlungen an geschiedene Eheleute ist entscheidend, wessen Steuerschuld aus Sicht des Finanzamts getilgt werden sollte.
Der Bundesfinanzhof hat festgelegt, wie der Entlastungsbetrag aufzuteilen ist, wenn das gemeinsame Kind annähernd gleichwertig in die Haushalte beider Eltern eingebunden ist.
Aufenthalte vor Beginn oder nach Ende des Studiums zählen nicht bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer in Deutschland, soweit diese Dauer für den Kindergeldanspruch relevant ist.
Eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht eines Kindes ist einkommensteuerfrei.
Mit zwei Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Durch das Sparpaket der Bundesregierung kommen auf Bürger und Unternehmen neue finanzielle Belastungen zu.
Auch die Schulung beim zukünftigen Arbeitgeber gehört noch zur Ausbildungszeit, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der Unterhalt kann trotz eigenen Vermögens des behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

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