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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einkommensteuer - Immobilien

Ein Gewerbeschein genügt noch nicht, um Verluste aus Immobiliengeschäften als Verluste aus einem gewerblichen Grundstückshandel zu behandeln.
Auch ein Gebäude, das bautechnisch als Neubau zu werten ist, kann steuerlich als Denkmal förderwürdig sein.
Abziehbar sind nur die im Haushalt entstandene Arbeitskosten, nicht jedoch die Grundgebühren für den Anschluss an eine externe Notrufzentrale.
Da bei der Grunderwerbsteuer weiterhin unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung kommen, hält der Bundesfinanzhof die Steuer mittlerweile für möglicherweise verfassungswidrig.
Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten während der Selbstnutzung der Wohnung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten im Hinblick auf eine geplante Vermietung.
Solange eine Kapitallebensversicherung der Tilgung eines Immobiliendarlehens dient, zählen auch die Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Für den Werbungskostenabzug von Renovierungsaufwendungen ist es belanglos, von welchem Konto die Renovierungsarbeiten bezahlt wurden.
Dass trotz Unterschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann, ist nichts Neues. Der Bundesfinanzhof legt nun Kriterien für den Fall der Bebauung eines Grundstücks fest.
Aufgrund anderslautender Presseberichte weist die Finanzverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass die höhere Förderung von Handwerksleistungen im Haushalt erst ab 2009 gilt.
Nur eine unbare Zahlung garantiert, dass das Finanzamt später die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen gewährt.

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