Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Selbständige und Unternehmer

Seit 27. November 2019 müssen alle Einrichtungen des Bundes elektronische Rechnungen annehmen. Den Lieferanten bleibt nun noch ein Jahr, bis die Einrichtungen nur noch solche Rechnungen annehmen.
Die Bundesregierung hält trotz lauter Kritik von Handel und Umweltverbänden an der Bonpflicht ab 2020 fest.
Auch wenn Optionsscheine eigenständige Wirtschaftsgüter sind, führen deren Kosten zu Anschaffungsnebenkosten der später durch Ausübung der Option erworbenen Aktien.
Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 ist nach dem Bundestag auch vom Bundesrat verabschiedet worden.
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer Person ist ein einlagefähiges Wirtschaftsgut und damit nicht automatisch ein Wirtschaftsgut, das steuerfrei aus dem Privatvermögen veräußert werden kann.
Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob die Gutachtertätigkeit für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung umsatzsteuerfrei ist oder nicht.
Die Finanzgerichte haben mehrere Fragen zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer beantwortet.
Für gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung gibt es keine Bagatellgrenze bei der Abfärbewirkung. Allerdings führen geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht.
In nur zwei Monaten haben Bundestag und Bundesrat das dritte Paket an Maßnahmen zum Bürokratieabbau verabschiedet.
Wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuer zurückzahlt als gezahlt wurde, kann dieser Erstattungsüberhang nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden.

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