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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


GmbH-Ratgeber

Das Bundesverfassungsgericht muss sich jetzt mit der Frage befassen, wie mit dem Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben zu verfahren ist.
Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz enthält eine Vielzahl von Gesetzesänderungen im Steuerrecht.
Auch eine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung ändert nichts daran, dass Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, der Gesellschaft und ihren Organen bei einer Limited vor englischen Gerichten auszutragen sind.
Die Zinsen für ein Darlehen durch eine dem GmbH-Gesellschafter nahe stehende Person unterliegen dem Regelsteuersatz und nicht der Abgeltungsteuer.
In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof den Soli zur Körperschaftsteuer für 2007 als verfassungsgemäß eingestuft.
Trotz des Verbots durch die EU-Kommission sieht das Finanzgericht Münster in der Sanierungsklausel keine unzulässige Beihilfe, weil die Regelung allen Betrieben offensteht.
Umsatzsteuerliche Organschaften müssen spätestens ab 2012 die durch den Bundesfinanzhof verschärften Anforderungen an eine finanzielle Eingliederung erfüllen.
Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt prüfen, ob der Wegfall der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel verfassungswidrig ist.
Vom Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof kommen einige interessante Urteile zur Stammeinlage von GmbHs und UGs.
Wenn die Beiteiligung an der Ferienimmobiliengesellschaft rein privater Natur ist, darf das Finanzamt auch nicht die Nutzung der Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung oder Kapitalerträge versteuern.

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