Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
GmbH-Ratgeber
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister geäußert.
Verzichtet ein Gesellschafter auf einen Teil der vereinbarten Pachtzahlungen, unterliegen die Ausgaben für den Pachtgegenstand nur dann dem Teilabzugsverbot, wenn der Verzicht durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist.
Wenn bereits das Darlehen selbst zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hat, können unterbliebene Zinszahlungen nicht erneut eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs über Pensionsrückstellungen aus gewinnabhängigen Vergütungen Stellung genommen.
Auch wenn die Tantieme ordnungsgemäß vereinbart ist, kann sie zur verdeckten Gewinnausschüttung werden, falls die Vereinbarung unklare Regelungen über die Höhe der Tantieme enthält.
In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.
Nach mehreren Anläufen ist das Jahressteuergesetz 2013 mit zahlreichen Änderungen im Steuerrecht jetzt als Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten.
Neben der Vereinfachung des Reiskostenrechts setzt das entsprechende Änderungsgesetz auch eine Mini-Unternehmensteuerreform um.
Der Verzicht eines Gesellschafters auf ein vertraglich festgeschriebenes Mehrstimmrecht ist keine steuerpflichtige Schenkung an die anderen Gesellschafter.
Ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest die Nutzung für gelegentliche Fahrten erlaubt, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass auch eine Privatnutzung des Dienstwagens erfolgt ist.
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