Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Personal, Arbeit und Soziales

Damit Abfindungen bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Konzerns steuerlich begünstigt sind, muss ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.
Durch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers lässt sich die Freigrenze für Sachbezüge auch auf das Job-Ticket anwenden.
Auch ein Eigenanteil des Arbeitnehmers führt nicht dazu, dass seine Beiträge in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn der Direktversicherungsbeitrag über 2.148 Euro liegt.
Auch ohne expliziten Ablehnungsbescheid der Familienkasse haben ausländische Saison- und Werkvertragsarbeitnehmer keinen Anspruch auf Kindergeld.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern muss einem Fremdvergleich standhalten.
Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Vor allem Arbeitgeber sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen.
Zahlt ein Arbeitnehmer erst im Folgejahr zuviel erhaltenen Arbeitslohn zurück, so muss er diesen Betrag zunächst versteuern und kann ihn erst im Jahr der Rückzahlung wieder als Ausgabe geltend machen.
Überlässt ein Textilhersteller seinen Mitarbeitern Kleidung, so ist dies als Arbeitslohn zu versteuern, selbst wenn dadurch in erster Linie der Verkauf eigener Produkte gefördert werden soll.
Die von Arbeitnehmern erflogenen Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu - vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Regelung im Betrieb.
Die Abgeltung eines Freizeitausgleichs für Feiertagsarbeit ist nicht steuerfrei, da die Feiertagsarbeit nicht zusätzlich vergütet, sondern ein Ausgleichsanspruch erworben wurde.

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