Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Existenzgründer

Die Beschränkung des Investitionsabzugsbetrags auf kleinere Betriebe über eine Gewinngrenze ist eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung.
Das Bundesfinanzministerium gibt neue Antworten auf Fragen zur Handhabung der Investitionsabzugsbeträge, auch in Bezug auf die ab 2016 gültige Gesetzesänderung.
Ein Investitionsabzugsbetrag für eine bereits durchgeführte Investition kann auch noch nachträglich zur Gewinnglättung geltend gemacht werden.
Ein selbständiger Rentenberater erfüllt nicht die Voraussetzung, um steuerlich als Freiberufler zu gelten.
Auch bei einer anstehenden oder bereits abgeschlossenen Betriebsübertragung ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Ein neues Bürokratieentlastungsgesetz soll die deutsche Wirtschaft ab 2017 von unnötigem Papierkrieg befreien.
Aus den Beratungsleistungen für die beabsichtigte Gründung einer GmbH ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Anders als bei der Neugründung ist bei einer wesentlichen Betriebserweiterung auch kurz nach der Gründung keine besondere Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht notwendig.
Die Finanzverwaltung lässt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nun auch die nachträgliche Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen zu.
Die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers erfordert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs neben einer büroartigen Einrichtung auch, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

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