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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses

Die Ausgaben für die Sanierung eines schadstoffbelasteten Hauses können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, was im Fall eines Abrisses und Neubaus aber nur dann gilt, wenn dieser unvermeidlich war.

Die Kosten für die Beseitigung einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung bei einem Gebäude können eine steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei einer Belastung der Raumluft mit Formaldehydausdünstungen geht die Rechtsprechung automatisch von einer Zwangsläufigkeit der Sanierungsmaßnahmen aus, wenn der Grenzwert von 0,1 ppm überschritten wird. Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg diesen Grundsatz insoweit eingeschränkt, als dass die getroffenen Maßnahmen auch zwingend notwendig sein müssen, um die Formaldehydemission zu beseitigen.

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Nur dann sind die Ausgaben auch zwangsläufig, was Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Den kompletten Abriss und Neubau eines Gebäudes sah das Finanzgericht deshalb nicht als zwangsläufig an, denn im Streitfall lag die gemessene Schadstoffkonzentration nur knapp über dem Grenzwert und hätte damit möglicherweise auch durch Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung oder Lüftungsmaßnahmen deutlich reduziert werden können. Dass allein ein kompletter Neubau zu einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden führt, konnte der Kläger nicht belegen und damit auch die Abriss- und Neubaukosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.


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