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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen

Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags für eine nun steuerbefreite Photovoltaikanlage ist jedenfalls vorerst rechtens.

Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte verwendet wird. Da durch die rückwirkende Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen die Gewinnermittlungspflicht für viele Solaranlagenbetreiber entfallen ist, können vor 2021 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge in vielen Fällen nicht mehr für ab 2022 angeschaffte Photovoltaikanlagen verwendet werden und werden deshalb vom Finanzamt rückgängig gemacht.

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Das Finanzgericht Köln hat diese Praxis in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung bestätigt. Der Steuerzahler hatte seine Anlage in 2022 angeschafft, also noch vor der Gesetzesänderung. Das Gericht meint aber, dass es keinen besonderen Schutz der Erwartung gibt, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig. Das letzte Wort in dieser Frage wird aber wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen, denn vermutlich wird sich auch das Bundesverfassungsgericht noch mit der Frage beschäftigen müssen, da zahlreiche Solaranlagenkäufer von der Rechtsänderung betroffen sind und nun nachträglich auf den fest eingeplanten Investitionsabzugsbetrag verzichten sollen.


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